ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN MIETOMNIBUSVERKEHR
(AGB-MIETOMNIBUS)
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1)
Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist,
freibleibend.
(2)
Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich
erteilen.
(3)
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung
des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes
vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der
Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb
einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
(1)
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung
des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2)
Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen
- die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die
Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag
wird ausgeschlossen.
(3)
Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a)
die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b)
die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und
hilfsbedürftigen Personen,
c)
die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste
im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d)
die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e)
Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll-
und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden
Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
(1)
Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages
notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen,
vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit
die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen
hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt
zu geben.
(2)
Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens
möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt
werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1)
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2)
Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten
(z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im
Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
(3)
Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen,
werden zusätzlich berechnet.
(4)
Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Beschädigungen
oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
(5)
Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Preiserhöhung
Der Busunternehmer ist berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des vertraglich
vereinbarten Preises unter folgenden Voraussetzungen zu verlangen:
(1)
Die Preiserhöhung ist nur zulässig bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten
sowie Steuern und Abgaben, wenn und soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten
Mietpreis auswirkt.
(2)
Eine Erhöhung des Mietpreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss
und dem vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsabschluss für den Busunternehmer nicht vorhersehbar waren.
(3)
Der Busunternehmer hat den Besteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes
zu unterrichten, die Erhöhung geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.
(4)
Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt,
kann der Besteller ohne Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Busunternehmer vom Vertrag
zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner Form und ist dem Busunternehmer
gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1)
Rücktritt
vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit
wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis
einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf
einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach
dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten
Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren1:
Bei einem Rücktritt
a)
bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 10 %
b)
29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 30 %
c)
21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 40 %
d)
14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 50 %
e)
ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt: 60 %
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass
ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger
ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des
Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar
sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
(2)
Kündigung
nach Fahrtantritt
a)
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für
den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche
- berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet,
auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein
Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung
Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b)
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig
werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht
zu vertreten hat.
c)
Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung
für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen
zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
(1)
Rücktritt
vor Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche
Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen.
In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2)
Kündigung
nach Fahrtantritt
a)
Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung
der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung
oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B.
Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung,
Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder
Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt
oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art
ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag
vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn
und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese
zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung
wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller
getragen.
b)
Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die
bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
(1)
Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes
für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2)
Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand
oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder
andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende
Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3)
Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
(1)
Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen
Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, soweit
a)
der Anspruch bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
Bestellers oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Busunternehmers beruht,
b)
der Anspruch bei sonstigen Schäden nicht auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung
des Busunternehmers selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Busunternehmers beruht.
(2)
§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen,
soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,- € übersteigt und nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1)
Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger Absprache sonstige Sachen - werden
mitbefördert.
(2)
Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe
sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(3)
Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder
seinen Fahrgäste mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden
auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten und Haftung des Bestellers und der Fahrgäste
(1)
Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während
der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller
haftet selbst auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder
anderen Sachen des Busunternehmens, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung
eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Bestellers ursächlich oder mitursächlich
geworden ist und der Besteller nicht nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste
den Schaden zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2)
Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen.
Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet,
sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen
Verlassen des Sitzplatzes.
(3)
Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen,
können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen
eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste
entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar
ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber
dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
(4)
Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem
Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
(5)
Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen
des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering
wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1)
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
(2)
Gerichtsstand
a)
Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b)
Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
(3)
Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages zur Folge.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Prof. Dr. Holger Zuck, Stuttgart, 2008.
[ 2012 ]